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DJK Sportfreunde Leverkusen

Vereins – Satzung

Inhalt

§1        Name und Sitz, Gründung, Zeichen und Farben. 3

Name und Sitz. 3

1.1.     Gründung.. 3

1.2.     Zeichen und Farben. 3

§2        Geschäftsjahr 3

§3        Zweck, Ziele und Aufgaben. 3

3.1.     Zweck. 3

3.2.     Ziele.. 3

3.3.     Aufgaben. 4

§4        Gemeinnützigkeit 4

§5        Abteilungen des Vereins 4

§6        Verbandszugehörigkeit 4

6.1.     Austritt aus den Verbänden. 4

§7        Mitgliedschaft 6

7.1.     Arten. 6

7.2.     Alter 6

7.3.     Beginn. 6

7.4.     Wahlrecht / Stimmrecht 7

§8        Beendigung der Mitgliedschaft 7

8.1.     Austritt 7

8.2.     Tod.. 7

8.3.     Ausschluss 7

§9        Beiträge.. 7

§10     Organe des Vereins 8

10.1.       Delegierten- und Mitgliederversammlung der Abteilungen. 8

10.2.       Vorstand.. 8

10.3.       Jugend-Mitglieder-Versammlung.. 8

§11     Mitgliederversammlung der Abteilungen. 8

11.1.       Außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung.. 9

§12     Delegiertenversammlung.. 9

12.1.       Außerordentliche Delegiertenversammlung.. 11

§13     Vertretungsberechtigter Vorstand.. 11

§14     Kassenprüfer 11

§15     Auflösung des Vereins 11

§16     Vollmacht 12

 


 

§1        Name und Sitz, Gründung, Zeichen und Farben

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: DJK Sportfreunde Leverkusen. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.

1.1. Gründung

Der Verein ist Rechtsnachfolger des 1918 gegründeten Vereins: DJK Saxonia Wiesdorf, der 1920 Mitglied im DJK-Reichsverband wurde und 1933 durch die national-sozialistischen Behörden aufgelöst worden ist. Der Verein ist am 23. November 1952 wiedergegründet worden.

1.2. Zeichen und Farben

Der Verein führt das jeweils gültige DJK-Zeichen.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§2        Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3        Zweck, Ziele und Aufgaben

3.1. Zweck

Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport gemäß den Regeln der Fachverbände und des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen (LSB).

Der Verein fördert außerdem die außersportliche Freizeitgestaltung und Geselligkeit.

Der Verein unterstützt die Bildung der jugendlichen Mitglieder im Rahmen der Jugend-Ordnung des Vereins.

3.2. Ziele

Der Verein hilft seinen Mitgliedern bei der gesamtmenschlichen Entfaltung durch Bildungs- und sachgerechte Sportangebote.

Der Verein beachtet die Meinung der Andersdenkenden durch parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

Der Verein ist ökumenisch offen.

Der Verein hält seine Mitglieder zu einer fairen und kameradschaftlichen Haltung in Sport und Gesellschaft an.

Der Verein vertritt das Anliegen des Sportes in Kirche und Gesellschaft und ist bereit, Aufgaben in ihnen zu übernehmen.      

3.3. Aufgaben

Der Verein bietet Sportstunden unter fachlich qualifizierten Übungsleitern an.

Der Verein unterstützt die Ausbildung aller Führungskräfte und fördert die Heranbildung des Mitarbeiter-Nachwuchses.

Der Verein arbeitet mit anderen Vereinen und Verbänden fair zusammen und achtet deren Satzungen und Ordnungen.

§4        Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung.

Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5        Abteilungen des Vereins

Der Verein besteht aus vier Abteilungen.

-       Badminton

-       Handball

-       Tischtennis

-       Show Dance

Die Abteilungen arbeiten in föderalistischer Weise zusammen.

§6        Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied:

1.    Im DJK Sportverband - Diözesanverband Köln e. V.

2.    In den jeweiligen Fachverbänden des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V.

3.    TAF Germany e. V. (The Actiondance Federation)

4.    Im Sportbund Leverkusen e. V.

6.1. Austritt aus den Verbänden

Ein Austritt aus diesen Verbänden ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

 

Zu 1) die Delegiertenversammlung muss mit einem Tagesordnungspunkt: "Austritt aus dem DJK Sportverband Diözesanverband Köln e. V." satzungsgemäß mit einer Frist von einem Monat einberufen werden.

Zur Beschlussfassung sind 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.

Zu den Versammlungen sind die Vorstände des DJK Sportverband - Diözesanverband Köln e. V. einzuladen.

Der Austrittsbeschluss ist mit einem Auszug aus dem Protokoll dem DJK Sportverband - Diözesanverband Köln e. V. mitzuteilen.

Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen zum Ende des Kalenderjahres rechtskräftig.

 

Zu 2) die Abteilungsversammlung muss mit einem Tagesordnungspunkt: "Austritt aus dem Fachverband“

-       Westdeutscher Tischtennis-Verband e. V. bzw.

-       Badminton-Landesverband Nordrhein-Westfalen bzw.

-       Westdeutscher Handball – Verband e. V.

Des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. satzungsgemäß mit einer Frist von einem Monat einberufen werden.

Zur Beschlussfassung sind 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zu den Versammlungen ist der Vereinsvorstand der DJK Sportfreunde Leverkusen einzuladen.

Die Delegiertenversammlung muss dem Austritt mit einfacher Mehrheit zustimmen.

Der Austrittsbeschluss ist mit einem Auszug aus dem Protokoll der Abteilungsversammlung und der Delegiertenversammlung durch den Vereinsvorstand dem jeweiligen Fachverband mitzuteilen.

Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen gemäß der entsprechenden Satzung des Fachverbandes rechtskräftig.

Das Vermögen der Abteilung verbleibt im Verein DJK Sportfreunde Leverkusen.

 

Zu 3) die Abteilungsversammlung muss mit einem Tagesordnungspunkt: "Austritt aus dem Fachverband TAF Germany e. V. (The Actiondance Federation)“ satzungsgemäß mit einer Frist von einem Monat einberufen werden.

Zur Beschlussfassung sind 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zu den Versammlungen ist der Vereinsvorstand der DJK Sportfreunde Leverkusen einzuladen.

Die Delegiertenversammlung muss dem Austritt mit einfacher Mehrheit zustimmen.

Der Austrittsbeschluss ist mit einem Auszug aus dem Protokoll der Abteilungsversammlung und der Delegiertenversammlung durch den Vereinsvorstand dem Fachverband mitzuteilen.

 

Zu 4) ein Austritt aus dem Sportbund Leverkusen e. V. ist nur mit Auflösung des Vereins möglich.

§7        Mitgliedschaft

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit als Mitglied jede Person auf, die die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt. Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.

7.1. Arten

Die Mitgliedschaft kann erworben werden als:

a)   Aktives Mitglied

b)  Passives Mitglied

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verliehen werden.

7.2. Alter

Die Mitglieder unterscheiden sich als:         

a)   Erwachsene ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr.

b)  Jugendliche bis zum vollendeten 18ten Lebensjahr.

7.3. Beginn

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand erforderlich, der über die Aufnahme entscheidet.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Delegiertenversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Bei jugendlichen Antragstellern ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

7.4. Wahlrecht / Stimmrecht

a)   Das aktive Wahlrecht/Stimmrecht gilt:

-     Bei erwachsenen Mitgliedern für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen.

-     Bei den Delegierten für die Delegiertenversammlung

-     Bei jugendlichen Mitgliedern im Rahmen der Jugendordnung

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

b)  Das passive Wahlrecht besitzen:

-     Erwachsene Mitglieder ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr.

-     Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16ten Lebensjahr im Jugendbereich.

§8        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

8.1. Austritt

Der Austritt muss einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich.

8.2. Tod

8.3. Ausschluss

Der Ausschluss wird vom Vereinsvorstand ausgesprochen und muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, wenn das Mitglied:

-       Gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen - trotz schriftlicher Abmahnung - wiederholt verstoßen hat.

-       Vereinsschädigende Ziele verfolgt.

-       Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr hat.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Delegiertenversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Delegiertenversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

§9        Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung der Abteilungen.

§10        Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

10.1.      Delegierten- und Mitgliederversammlung der Abteilungen

a)   Ordentliche Delegiertenversammlung

b)  Außerordentliche Delegiertenversammlung

c)   Ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilungen

d)  Außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilungen

10.2.      Vorstand 

a)   Der/die Vorsitzende

b)  Der/die Kassenwart/in

10.3.      Jugend-Mitglieder-Versammlung

 

Zusammensetzung der Organe:

Zu 10.1a + b) die Abteilungen können pro 10 Mitglieder je einen Delegierte/n entsenden; welche durch ihre Mitgliederversammlung der Abteilungen gewählt werden.

Zu 10.1c + d) alle Mitglieder ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr der jeweiligen Abteilung.

Zu 10.3) laut Jugend-Ordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§11        Mitgliederversammlung der Abteilungen

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Abteilungsleiters, der in der Delegiertenversammlung bestätigt werden muss.

Weitere Aufgaben sind:

-       Die Entgegennahme der Berichte des Abteilungsleiters,

-       Wahl der Kassenprüfer/innen

-       Genehmigung der festgesetzten Abteilungsbeiträge

-       und deren Fälligkeit,

-       Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung,

-       sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.

Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung statt.

Die Mitgliederversammlung der Abteilung wird vom Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail – Adresse gerichtet oder per Aushang an der Sportstätte veröffentlicht wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Abteilungsleiters oder über die Auflösung der Abteilung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung der Abteilung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung der Abteilung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung der Abteilung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung der Abteilung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Auflösung der Abteilung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder als Vorschlag für die Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Abteilung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll wird allen Mitgliedern der jeweiligen Abteilung zugänglich gemacht.

11.1.      Außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung

Der Abteilungsleiter ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Abteilung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Abteilungsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§12        Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

-       Die Wahl und Abwahl des Vorstands,

-       die Bestätigung der Abteilungsleiter

-       und der Beschlüsse der Abteilungen,

-       Entlastung des Vorstands,

-       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

-       Wahl der Kassenprüfer/innen

-       Genehmigung der festgesetzten Abteilungsbeiträge

-       und deren Fälligkeit,

-       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

-       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

-       Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

-       Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Delegierten zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail – Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Delegierter bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Delegierten nicht bereits mit der Einladung zur Delegiertenversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

Die Delegiertenversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Delegiertenversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

12.1.      Außerordentliche Delegiertenversammlung

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§13        Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist die/der 1. Vorsitzende und die/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder die Mitgliedschaft im Verein endet.

§14        Kassenprüfer

Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§15        Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des DJK-Sportfreunde Leverkusen" einberufenen Gesamt - Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen sind auch der Vorstand des DJK Sportverband Diözesanverband Köln e. V. und der Stadtsportbund Leverkusen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des DJK- Sportfreunde Leverkusen fällt, das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen, an den DJK Sportverband Diözesanverband Köln e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.

Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§16        Vollmacht

Satzungsänderungen, die zur Gewährung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt vorgeschrieben sind und Satzungsänderungen, die zur Eintragung ins Vereinsregister notwendig sind, können durch Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden.

 

 

 

 

 

Leverkusen, im Dezember 2019